Rauchwarnmelder

Rauchwarnmelder erkennen einen Brand schon im Entstehen und warnen Sie rechtzeitig. Dies bedeutet den entscheidenden Vorsprung, um sich und Ihre Familie in Sicherheit zu bringen. Rauchmelder müssen in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, die als Fluchtwege von Aufenthaltsräumen genutzt werden, installiert werden. Zu erfassen sind auch Räume, in denen bei Bedarf geschlafen werden könnte. Es wird empfohlen, alle Zimmer einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.

Gesetzliche Verpflichtungen

Es haben bereits mehrere Bundesländer eine Verpflichtung zur Installation von Rauchwarnmeldern in ihren Bauordnungen aufgenommen. Bei den Bundesländern die dies noch nicht getan haben, ist eine entsprechende Änderung zu erwarten.

 

Textauszüge der entsprechenden Gesetze in Sachsen-Anhalt und Thüringen sehen Sie hier:

Thüringer Bauordnung (ThürBO)

§46

(4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.“

         Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt  (BauO LSA)

 § 47

(4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind sind bis 31.12.2015 dementsprechend auszustatten“

Rauchwarnmelderservice

Wir übernehmen für Sie die nach DIN 14676 vorgeschriebene Sichtprüfung zur Kontrolle und dokumentieren dies im Rahmen Ihrer jährlichen Hauptablesung.

Selbstverständlich bieten wir Ihnen ebenfalls die nach DIN 14676 vorgeschriebene Installation und Inbetriebnahme, sowie den Batteriewechsel nach Herstellerangaben.